Aktuelles zur BAFA Vor-Ort-Beratung Zuschüsse für Vor-Ort-Beratungen erhöht / Mehr Flexibilität für Energieberater und Haus-/Wohnungseigentümer
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Förderung von Vor-Ort-Beratungen mit der Richtlinie vom 29. Oktober 2014 stärker an die Bedürfnisse der Praxis angepasst.
Ab 1. März 2015 attraktivere Zuschüsse für Vor-Ort-Beratungen
Zuschuss in Höhe von 60 Prozent der förderfähigen Beratungskosten; max. 800 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und max. 1.100 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.
Zuschuss in Höhe von 100 Prozent der förderfähigen Beratungskosten für zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung; max. 500 Euro.
Der Kunde einer Vor-Ort-Beratung hat nach der neuen Richtlinie außerdem eine Wahlmöglichkeit mit Blick auf den Inhalt des Energieberatungsberichts:
Er kann wählen zwischen der Erstellung eines energetischen Sanierungskonzepts für
- eine Sanierung des Wohngebäudes (zeitlich zusammenhängend) zum KfW-Effizienzhaus (Komplettsanierung) oder
- eine umfassende energetische Sanierung in Schritten mit aufeinander abgestimmten Einzelmaßnahmen (Sanierungsfahrplan).
[Quelle: Bafa Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle]
Die wichtigsten Punkte, die sich im Vergleich zur Richtlinie 2012 ändern werden, hat das BAFA hier zusammengestellt:
Antragsverlauf
Mit der Beratung darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Antragstellung gilt das Eingangsdatum des vollständigen und mit den Originalunterschriften von Berater und Beratungsempfänger versehenen Antrages im BAFA.
ls Beratungsbeginn gilt bereits jede Form der Berechnung oder Auswertung inklusive Datenerfassung, Dokumentation oder sonstiger Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung und Erstellung des Beratungsberichtes. Eine Aufnahme des Ist-Zustandes der relevanten Daten Vor-Ort ist vor Antragstellung zulässig, sofern damit nicht bereits mit der Erstellung des Beratungsberichts begonnen wird.
Die Beratung kann sofort nach Eingang des Förderantrages im BAFA beginnen. Zu Gunsten der Antragsteller gelten Anträge bereits als eingegangen, wenn der online übermittelte Datensatz im BAFA vorliegt. Solange kein Zuwendungsbescheid erteilt wurde, geschieht ein Maßnahmenbeginn aber immer auf das eigene Risiko, dass kein Antragseingang festgestellt werden oder die Förderung aus anderen Gründen nicht erfolgen kann.
Nach Erstellung des Zuwendungsbescheides ist die Maßnahme innerhalb von drei Monaten ohne weitere Mitwirkung des BAFA vollständig abzuschließen, d.h. der Bericht ist zu erstellen, auszuhändigen und in einem abschließenden Beratungsgespräch ausführlich zu erläutern. Die für eine Auszahlung notwendigen Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens einen weiteren Monat später im BAFA eingegangen sein.
Die Nichteinhaltung der genannten Fristen führt regelmäßig dazu, dass keine Zuwendung gewährt wird. Erinnerungen oder Mahnungen werden nicht vorgenommen; darüber hinaus schließt die Richtlinie Fristverlängerungen ausdrücklich aus.